Waldumwandlungsgenehmigung
Der Flächen- und Funktionenerhalt des Waldes ist in Baden-Württemberg in erster Linie durch den gesetzlichen Bestandsschutz nach dem Landeswaldgesetz (Eingriffsregelung nach § 9 LWaldG, Wiederaufforstungsgebot nach § 17 LWaldG) sowie durch die Ausgleichsregelung nach Naturschutzrecht gewährleistet. Soweit das Naturschutzrecht nicht weitergehende Regelungen (z.B. über Naturschutzgebiete) enthält, ist das Forstrecht Spezialgesetzgebung für den Wald. Dies bedeutet, dass - bezogen auf die forstrechtliche Eingriffsregelung in § 9 bis 11 Landeswaldgesetz - im forstrechtlichen Ausgleich die auf alle Waldfunktionen bezogenen Folgen eines Eingriffs im Wald umfassend bewertet und abgegolten sind.
Beispiele:
Die gesetzliche Grundlage besteht mit dem Waldgesetz für Baden Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995. Als Kompensation des Verlustes der Waldfläche ist vom Gesetzgeber ein Ausgleich durch Waldneuanlage mindestens im Verhältnis 1:1 vorgesehen. Nach der Vorlage der Forstdirektion zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanz wird der forstrechtliche Ausgleichsfaktor als Information berücksichtigt. Die Planung von Windrädern in Waldgebieten geht immer mit der Pflicht zur Waldumwandlung einher. Dieser Themenbereich gehört zu den regelmäßigen Leistungen unseres Büros. Rufen Sie uns an, wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen.