Fledermausgutachten
Fledermäuse sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Vor dem Bau von zum Beispiel Windrädern oder dem Abriss von Gebäuden müssen die artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesnaturschutzgesetz geprüft werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist der Tatbestand der Tötung von Fledermäusen individuenbezogen auszulegen. Er tritt ein, wenn sich das Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöht.
Erfassung
Die Kartierungen erfolgten entlang von Transekten. Die Fledermäuse werden mit dem Fledermausdetektor Pettersson D240x erfasst. Neben den Rufen dienten Sichtbeobachtungen unter Verwendung einer hellen Taschenlampe der Artansprache.Zur Prüfung der Konfliktpotentiale werden die Fledermäuse an den Standorten der geplanten Baukörper und in deren Umgebung erfasst. Zeitgleich zu den Transektbegehungen werden automatische Aufzeichnungsgeräte eingesetzt. Mit diesen Geräten werden durchgehend von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang die Rufe von passierenden Fledermäusen aufgezeichnet.
Darstellung und Interpretation
In einer kartographischen Darstellungen, mit dem Luftbild als Hintergrund, werden die mit GPS aufgezeichneten Transekte der Begehungen und die mit dem Detektor erfassten Fledermäuse gezeigt. Ebenso dargestellt werden die Standorte der installierten Recorder. Die erfassten Fledermäuse können der in die Abbilddung integrierten Tabelle entnommen werden. Weitere Abbildungen zeigen die auf den Transekten erfassten Arten getrennt nach den vier Gruppen Myotis, Nyctaloid, Pipistrellus sowie Plecotus.Die aufgezeichneten Rufe werden mit dem zugehörigen Software-Paket mit den Komponenten bcAdmin, bcIdent und bcAnalyse ausgewertet. Alle Rufaufzeichnungen werden durchgesehen und gegebenenfalls nachbestimmt.
Um im Vorfeld des Vorhabens den Verlust der Quartiere auszugleichen, werden CEF-Maßnahmen vorgeschlagen. Diese beinhalten das Aufhängen von geeigneten Fledermauskästen sowie die Schaffung von künstlichen Spaltenquartieren zwischen Baumrinde und Baumstamm.
Bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Danach tritt bei Durchführung des Vorhabens nach Satz 5, § 44, Abs.1 BNatSchG kein Verbotstatbestand ein, auch nicht nach Satz 3, § 44, Abs.1 BNatSchG.
Alle Untersuchungen werden immer mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abgestimmt.